Rechtliches rund um den Nutzhanf
Im Jahr 1982 wurde der Anbau von Hanf unabhängig von der
Höhe des THC-Gehaltes verboten. Auch bei THC-armen Sorten
(< 0,3 % THC) wurde grundsätzlich die Möglichkeit des
Missbrauchs angenommen. Langsam setzte sich dann die
Erkenntnis durch, dass diese Sorten nicht für den "Missbrauch"
geeignet und daher in diesem Rahmen auch nicht profitabel
seien. Zeitgleich wurde das Marktpotential dieser Pflanze
erkannt. Sogar seitens der EU wurden Flächenbeihilfen für
den Nutzhanfanbau gewährt, in deren Genuss die Bauern in
Deutschland natürlich auch kommen sollten. Seit 1996 kann
Cannabis unter folgenden Voraussetzungen erlaubnisfrei
angebaut werden:
1. Zur Rübenzucht ist die Anpflanzung als Schutzstreifen
zwischen den Rüben erlaubt - unter der Voraussetzung, dass
die Pflanzen vor der Blüte vernichtet werden. Diese beiden
Kriterien werden im Zweifel glaubhaft zu machen sein.
2. Als Unternehmen der Landwirtschaft im Sinne von § 1 Abs.
4 ALG (gewissen Mindestgröße). Es darf nur zertifiziertes
Saatgut angebaut werden, also bestimmte benannte Sorten (<
0,3 % THC). Die bekanntesten zugelassenen Nutzhanfsorten
heißen: Carmagnola, CS, Delta Llosa, Delta 405, Epsilon 68,
Fedora 19, Fedrina 74, Felina 34, Ferimon, Fibranova,
Fibrimon 24, Fibrimon 56, Futura 77, Santhica 23. Ferner
muss der Anbau noch bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft
und Ernährung in Frankfurt anzeigt werden, und zwar auf dem
hierfür vorgesehenem Formblatt (§ 24a BtMG).
Zuwiderhandlungen sind ordnungswidrig und können mit
Geldbußen bis zu 25.000,-- EUR geahndet werden (§ 32 BtMG).
Hier haben es unsere Freunde aus z.B. Österreich leichter.
Sollte sich hier nicht kurzfristig etwas geändert haben, so
ist der Anbau von Cannabis dort – unabhängig vom THC-Gehalt
– erlaubt und unterliegt keiner Meldepflicht. Verboten ist
er nur zum Zweck der Betäubungsmittelgewinnung. Als
„Suchtgift" gelten dort nur die Blüten einschließlich des
Harzes.
Für die Abnehmer der Urproduzenten gilt, dass der Verkehr
mit Nutzhanf zur Herstellung von Seilen, Papier, Textilien,
Kosmetika, Speiseölen etc. ebenfalls erlaubnisfrei ist, wenn
Sorten bis zu 0,3% THC gehandelt werden und ein Missbrauch
zu Rauschzwecken ausgeschlossen ist, z.B. mit Blick auf die
geplante Betriebsform.
Bei Cannabissamen muss unterschieden werden: Hinsichtlich
solcher von zugelassenen Nutzhanfsorten (< 0,3 % THC), die
dem legalen Cannabisanbau zu dienen bestimmt sind, ist der
Besitz und der Handel straflos. Ansonsten ist seit 1998 der
Besitz von Cannabissamen, die zum Anbau bestimmt sind,
verboten. Aus den Gesamtumständen (Preis, Verpackung,
sonstige Produkte) wird geschlossen, ob es sich wirklich um
– z.B. - Vogelfutter handelt. So wurde dann seinerzeit auch
die "Drogenpolitische Guerilla" ermittelt und verurteilt,
die Samen an Interessenten zur Aussaat in öffentlichen Park-
und Grünanlagen verteilte.
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