Führerschein und Fahreignung
Ein unerfreuliches Thema, zumindest aus Sicht der Betroffenen. Denn die umfangreiche Begutachtungs-, Fortbildungs- und Beratungswirtschaft, die sich rund um den Komplex strukturiert hat, schaut da wahrscheinlich anders drauf. Zur Vertiefung weise ich auf meinen Artikel aus dem Jahre 2006 hin, den ich unten auch noch einmal einkopiert (1) habe. Die einschlägigen Probleme sind mithin schon länger bekannt.
Und noch länger begleite ich die Betroffenen in derartigen Verfahren. Ich war einer der ersten Rechtsanwälte, die nach dem Inkrafttreten der Fahrerlaubnisverordnung am 1. Januar 1999 im Fahreignungsrecht einen ausschließlichen Schwerpunkt auf das Thema Drogen und Fahrerlaubnis gelegt hatten. Eine meiner besonderen Leistungen stellt hier die kurzfristige und kompakte Vorbereitung auf die psychologische Begutachtung im Rahmen der Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) dar. Aber auch im Rahmen der Anordnung eines Ärztlichen Gutachtens ist eine frühzeitige Beratung sehr wichtig!
Aus den §§ 3, 13a, 14 und 46 FeV (nebst Anlagen) folgt u.a., dass geringe Blutwerte von THC oder Drogen i.S.d. BtMG zu Eignungszweifeln oder gleich zur Annahme der Nichteignung mit der Folge der Entziehung der Fahrerlaubnis führen. Entsprechendes gilt z.T. auch für den Nachweis von Abbauwerten (THC-COOH). Zwar hat hier der neu eingefügte § 13a FeV für THC zu einer leichten Entschärfung geführt, setzt doch der § 13a Nr. 2 b) FeV neuerdings für die Anordnung einer MPU „wiederholte Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss“ voraus. Tatsächlich wird das Gesetz von den Fahrerlaubnisbehörden bis dato aber noch kreativ interpretiert, ferner steht dieses Merkmal zwischen vielen anderen.
Wahrscheinlich haben Sie eine solche Fallkonstellation. Wird die Fahreignung von der jeweiligen Fahrerlaubnisbehörde nicht sofort aberkannt, erforscht die Führerscheinstelle die "Gefahr" mittels Anordnung einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) oder eines Ärztlichen Gutachtens. Häufig dürfen die Betroffenen aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung im Untersuchungszeitraum nicht fahren. Gegen die Anordnung des Gutachtens ist kein Widerspruch möglich. Und auch im Rahmen eines Antrags zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ist eine MPU zwingend zu absolvieren.
In der Regel rate ich trotzdem nicht zur streitigen (gerichtlichen) Auseinandersetzung. Rechtsanwälte verdienen damit zwar ihr Geld, aber in den meisten Fällen kann der Betroffene dabei nur verlieren. Schon in zeitlicher Hinsicht hat man regelmäßig schneller eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis erreicht. Ferner drohen Kosten bzw. Kostenrisiken, Komplikationen und Frustrationen. Regelmäßig muss neben dem eigentlichen Klageverfahren noch ein weiteres sogenanntes Eilverfahren (§ 80 Abs. 5 VwGO) zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage angestrengt werden.
Der Schwerpunkt meiner Tätigkeit spielt sich daher meistens im Hintergrund ab. Ich helfe den Mandanten im Rahmen eines Antragsverfahrens zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis oder bei anlassbezogener Anordnung einer MPU bzw. eines Ärztlichen Gutachtens, sich zu orientieren und sinnvolle oder sogar nötige (Abstinenznachweise/ Drogenkontrollprogramm) von unnötigen Hilfsangeboten und Dienstleistern zu unterscheiden. Wir schauen gemeinsam auf die Risiken der jeweiligen Screenings (Haar/ Urin) und Sie erhalten eine konzentrierte Vorbereitung auf das Arzt- bzw. PsychologInnengespräch.
Im Ergebnis sollte Ihnen möglichst kurzfristig und möglichst günstig die Fahrerlaubnis entweder erhalten bleiben oder neu erteilt werden.
(1) Anfangsverdacht und Pupillenreflex (Artikel aus 2006! Z.T. nicht mehr aktuell)
von Heiko Mohrdiek
Im letzten Jahrzehnt hat sich der Schwerpunkt bei Straßenverkehrskontrollen vom Alkohol auf andere Rauschmittel verlagert. Diese Entwicklung korrespondiert augenscheinlich mit der leichten Liberalisierung im Umgang mit Konsumenten illegalisierter Drogen, die aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 1994 folgte. Mittlerweile ist es den Gegnern dieser etwas entspannteren Rechtspraxis gelungen, diese Tendenz wieder umzukehren. Eines ihrer Instrumente ist der geradezu hysterische Diskurs, der zurzeit in Bezug auf den Komplex Drogen und Straßenverkehr befördert wird. Diese empirisch nicht zu belegene Konstruktion von Gefahr und gesellschaftlichem Missstand sowie die nachfolgende Sanktionierung der Betroffenen vollzieht sich auf verschiedenen Ebenen.
Auf der ersten Ebene werden bestimmte Bevölkerungsgruppen als latente Drogenfahrer stigmatisiert. Die polizeiinternen Schulungsunterlagen "Maßnahmen zur Beweissicherung und Verdachtsgewinnung im Straßenverkehr" geben hier erste Hinweise. Gemäß VB 3.5.1 befinden sich Fahrzeuge von „Drogenabhängigen" z.B. „häufig" in einem „sehr ungepflegten Allgemeinzustand", es „werden relativ leicht zu behebende Mängel ... ignoriert". Auch indizieren „verschiedenfarbige Karosserieteile" den Konsum illegalisierter Drogen, denn aus „dem Fahrzeugzustand" könne „eine Analogie zur Lebensphilosophie des Fahrers" hergeleitet werden. Auch „lebhafte bewegungsvolle Kommunikation mit anderen Fahrzeuginsassen" oder „Trinken im Fahrzeug" sowie „übermäßig" laute „szenetypische Musik (Techno)" deuten auf ein Drogen zugeneigtes Publikum hin. In der Praxis scheinen ferner Männer mit langen Haaren oder Personen mit auffälligerem Äußeren (farbige oder besonders getragene Haare, Piercings, Tätowierungen) besonders betroffen zu sein. Schließlich scheinen auch insbesondere jüngere Männer als besonders erfolgsversprechend angesehen zu werden.
Vor dem Hintergrund einer solchen, von etwaigen Fahrauffälligkeiten unabhängigen Auswahl finden dann "allgemeine" Verkehrskontrollen statt. Wie die rechtsanwaltliche Praxis zeigt, werden sodann die zunächst angezeigten "Feststellungen zur Verkehrssicherheit" (Führerschein, Verbandskasten, Warndreieck) abgekürzt und das Augenmerk unmittelbar auf den eigentlichen Schwerpunkt des Interesses gelenkt. Da die vorbezeichneten Verdachtsmomente gleichwohl nicht ausreichen, um unmittelbar einen Drogentest vorzunehmen, bemühen sich die Beamten zunächst um einen formellen Anfangsverdacht, der dann weitere Maßnahmen (Urin-/Blutprobe, ggf. Durchsuchung von Auto oder Insassen) rechtfertigt. Wird ein solcher Anfangsverdacht nicht schon aus einer tatsächlichen oder behaupteten Fahrauffälligkeit abgeleitet, dann wird zunächst versucht, mittels scharfer und oftmals redundanter Befragung eine Grundlage herzustellen. Dass die Betroffenen hier eigentlich schon Beschuldigte i.S.d. Straf- und/oder Ordnungswidrigkeitenrechts sind und selbstverständlich eine Rechtsbelehrung zu erfolgen hätte, scheint regelmäßig übersehen zu werden. Ebenso wenig scheint bekannt zu sein, dass auch (vermeintliche) Zeugen bei der Polizei keinerlei Angaben machen müssen. Äußerungen der Beschuldigten, sie hätten irgendwann einmal Cannabis konsumiert, werden sodann dankbar aufgegriffen.
Sehr beliebt ist auch der Pupillenreaktionstest. Auch hier scheinen es Cannabis und Straßenverkehr. Analysen und Konzepte. 18 die Beamten mit dem Ergebnis oft nicht so genau zu nehmen. Dass etwa bei gleißendem Sonnenlicht die Pupille nicht reagiert, wenn man mit der Taschenlampe hineinleuchtet, erstaunt eigentlich wenig. Diese Haarspalterei nützt aber im Nachhinein nichts. Oft drängt sich der Verdacht auf, dass (k)eine Pupillenreaktion auch einfach nur behauptet wird. Die wenigsten Betroffenen weigern sich, diesen Test ohne Grund über sich ergehen zu lassen. Aufgrund der Häufung entsprechender Berichte der Betroffenen kann aus grundsätzlichen Erwägungen dem Einzelnen nur empfohlen werden, anschließend im Wege der Dienstaufsicht vorzugehen. Auch sichtbares Konsumequipment oder sogar das Auffinden von Drogen begründen eigentlich keinen Anfangsverdacht für eine Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr unter dem Einfluss von psychoaktiven Substanzen. Jedenfalls für Cannabisprodukte unterstellen weder das Gesetz noch die Rechtsprechung den Konsumenten generell ein fehlendes Trennungsvermögen zwischen Konsum und der Teilnahme am Straßenverkehr. Etwas anderes gilt allerdings für Konsumenten anderer illegalisierter Rauschmittel. Gleichwohl müssten eigentlich auch dort aktuelle Konsumanzeichen vorliegen, um die Anordnung einer Blutprobe zu rechtfertigen.
Weiterhin fällt eine zunehmende Organisation der Kontrollen auf. Hierbei ist es aus der Kriminologie lange bekannt, dass bei sogenannten Modedelikten infolge erhöhter Aufmerksamkeit und Kontrolle ein formeller Anstieg der Fallzahlen produziert wird, ohne dass tatsächlich eine Zunahme vorliegt. Es findet lediglich eine periodische Erhellung des Dunkelfeldes statt. Dieser Effekt wird potenziert durch die Wahl besonderer zeitlicher und örtlicher Schwerpunkte. So ist es mittlerweile üblich, große elektronische Musikveranstaltungen komplett zu umstellen und einer nahezu ubiquitären Kontrolle zu unterwerfen. Man stelle sich Entsprechendes z.B. für das Münchner Oktoberfest oder die närrische Zeit im Rheinland vor. Es wäre eine explosionsartige Erhöhung der Alkoholauffälligkeiten zu erwarten.
Im Ergebnis werden dann oftmals noch geringere Wirkstoffmengen festgestellt. Deren Relevanz für die konkrete Fahreignung erscheint häufig zweifelhaft zu sein, auf die anderen Artikel in dieser Broschüre wird verwiesen. Regelmäßig wird es sich ferner um die erste Auffälligkeit handeln. Gleichwohl werden die Betroffenen mit einer Vielzahl von Konsequenzen konfrontiert. Die Folgen aus dem Ordnungswidrigkeitenrecht sind hierbei mit Einschränkung noch nachvollziehbar (ca. 500 Euro Buße und Kosten und einen Monat Fahrverbot). Zweifelhaft erscheinen dagegen die Anordnung einer Eignungsuntersuchung oder sogar die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis auf der Grundlage des Fahrerlaubnisrechts (FeV). Hier kommt eine pauschale und kaum zu begründende Wertung zum Ausdruck, mit der Konsumenten illegalisierter Rauschmittel generell Verantwortungslosigkeit und Kontrollverlust unterstellt wird. Diese Ungleichbehandlung zur Droge Alkohol dürfte in Bezug auf Cannabisprodukte und m.E. wohl auch viele andere psychoaktive Substanzen kaum haltbar sein.
Wird bei Cannabisprodukten von Gesetzes wegen immerhin noch insoweit differenziert, als dass regelmäßig ungeeignet ist, wer entweder mehr als gelegentlich konsumiert oder den Konsum und die Teilnahme am Straßenverkehr nicht trennen kann, so stellt der nachgewiesene Konsum anderer Rauschmittel unabhängig von der Teilnahme am Straßenverkehr regelmäßig einen Tatbestand dar, der die grundsätzliche Fahreignung entfallen läßt. Diese pauschale Konsequenz wird empirisch und rechtstheoretisch kaum zu begründen sein und es kommt der Verdacht auf, dass gesetzgeberisches (apokryphes) Motiv die Disziplinierung bestimmter Bevökerungsgruppen ist.
Wird sodann im Überprüfungsverfahren oder im Rahmen eines Antrags auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis die Beibringung eines Gutachtens angeordnet, so korrespondiert das mit einer Vielzahl finanzieller Verpflichtungen und persönlicher Preisgaben. Ein ärztliches Gutachten (Urinproben/Haarprobe ggf. Blutuntersuchung) wird nicht unter 200 Euro zu haben sein. Häufiger wird eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet werden. Hierfür ist mit ca. 600 Euro zu rechnen. Regelmäßig wird ferner versucht werden, im Vorfeld Vorbereitungskurse zu verkaufen bzw. im Nachgang z.B. im Rahmen der Anordnung eines Kurses zur Wiederherstellung der Fahreignung. Hier scheint sich ein florierender Markt entwickelt zu haben. Während der Untersuchung bzw. im Rahmen der Vor- oder Nachbereitung sind ferner eine Vielzahl persönlicher Daten preiszugeben, die aufgrund des Gutachtens über Jahre behördlich verfügbar sind.
Die gutachterliche Praxis verlangt zumindest in Hamburg dann vom Probanden tendenziell eine totale Unterwerfung unter den herrschenden Diskurs. In einem wahren Eiertanz zwischen fehlender Reflexion („Ich weiß gar nicht, warum ich konsumiere"), Kontrollverlust („Ich wollte eigentlich gar nicht konsumieren") und fraglicher Dinstanz („Ich konsumiere gelegentlich ganz gerne mal") hat nur derjenige Aussichten auf ein positives Votum des Gutachters, der für die Zukunft die Absicht vollständiger Abstinenz darlegt. Auf der Grundlage zweifelhafter Beurteilungsrichtlinien stellen die Institute Anforderungen, die zumindest in Bezug auf Cannabis die ohnehin rigiden gesetzlichen Wertungen noch übertreffen. Bei dieser Gelegenheit kommt oftmals eine erschreckende Unkenntnis der Wirkweise des Rauschmittels und gesellschaftlicher Realitäten zum Ausdruck.
Sind Fahr- oder Verhaltensauffälligkeiten festgestellt oder behauptet worden, droht darüber hinaus auch noch ein Strafverfahren. Hierbei werden wie auch immer geartete Auffälligkeiten immer auf den Einfluss der Substanzen zurückgeführt. Dieses erscheint insbesondere bei kleineren THC-Mengen im Blut häufig zweifelhaft. Auch in diesem Rahmen ist das Fehlen realistischer gesetzlicher Grenzwerte äußerst problematisch.
Natürlich soll nicht verkannt werden, dass der motorisierte Straßenverkehr erhebliche Risiken und Gefahren beinhaltet. Doch der Autor vertritt die These, dass durch die vorbezeichneten Mechanismen diejenigen empirischen und inhaltlichen Grundlagen, die als Rechtfertigung im Vorfeld lediglich behauptet sind, erst geschaffen werden – und dass auf Kosten existentieller Betroffenheit (Entzug der Fahrerlaubnis) einer Vielzahl von Personen. Weiterhin wird ein Klima befördert, das einem liberaleren (Drogen-) Cannabisdiskurs entgegentreten soll. Bei dieser Gelegenheit werden die Konsumenten diszipliniert und Charakterzüge befördert (Opportunismus, Eigennutz), denen an anderer Stelle (z.B. Gewalt im öffentlichen Raum, Minderheitenfeindlichkeit) angeblich dringend entgegengewirkt wird.