Das neue Cannabisgesetz (KCanG und MedCanG)

Zum 01.04.2024 sind wesentliche Teile des Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz - CanG) in Kraft getreten. Es handelt sich um ein Artikelgesetz. Artikel 1 beinhaltet das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz - KCanG), Artikel 2 das Gesetz zur Versorgung mit Cannabis zu medizinischen und medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken (Medizinal-Cannabisgesetz - MedCanG). Mit weiteren Artikeln des Gesetzes werden u.a. das Betäubungsmittelgesetz, die Betäubungsmittel-Verschrei-bungsverordnung und die Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung angepasst.

Besonders ist hierbei zu beachten, dass Cannabis aus dem Anwendungsbereich des BtMG herausgenommen wurde und damit kein Betäubungsmittel im Sinne des Gesetzes mehr ist. Cannabis zu medizinischen Zwecken und Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken werden zukünftig im MedCanG geregelt.

Im vorliegenden Rahmen nehmen wir insbesondere die Vorschriften zum Konsumcannabis (KCanG) in den Blick. Hierbei handelt es sich um die erste gesetzgeberische Verbesserung im Freizeitmarkt seit der kontinuierlichen Verschlechterung, die Anfang des letzten Jahrhunderts ihren Ausgang nahm. Bei aller Kritik bringt es doch auch in seiner jetzigen Form erhebliche Erleichterungen für den durchschnittlichen Konsumenten mit sich. Ferner steht hier primär Säule 1 des CanG in Rede.

Hierzu berate ich Sie gerne frühzeitig und biete auch rechtsgestaltende Leistungen, wie z.B. die Ausarbeitung einer Satzung an. Mögliche Themen sind u.a.:

  • Strafrecht und Amnestie
  • Konsumentenrechte und -pflichten, z.B. Erlaubter Besitz von Cannabis (§ 3 KCanG)
  • Privater Eigenanbau von bis zu drei Cannabis-Pflanzen
  • Anbauvereinigungen (CSC´s)
    • Verein oder Genossenschaft?
    • Satzung
    • Voraussetzungen und Antragstellung für die behördliche Erlaubnis
    • Strenge Mengen-, Qualitäts- sowie Kinder- und Jugendschutzvorgaben
    • Behördliche Kontrollen
    • Werbe- und Sponsoringverbote
  • Edibles und Extrakte
  • Regionale Modellvorhaben mit kommerziellen Lieferketten (Säule 2)

Ich habe den Gesetzgebungsprozess zu jeder Zeit politisch begleitet und war auch beratend eingebunden, zuletzt im Rahmen einer fraktionsinternen Expertenanhörung zur weiteren Vorbereitung jener Säule 2 des Gesetzes. Die Regelungen hierzu sollen gesondert zu einem späteren Zeitpunkt auf den Weg gebracht werden. Die beiden Säulen sind:

  1. Privater & gemeinschaftlicher, nicht-kommerzieller Eigenanbau
  2. Regionales Modellvorhaben mit kommerziellen Lieferketten