Anbauvereinigungen (CSC's)

Anbauvereinigungen (CSC's) stellen im Rahmen des CanG für die Freizeitkonsumenten eine der wenigen Möglichkeiten dar, sich jenseits des heimischen Anbaus von bis zu drei Pflanzen mit Cannabisprodukten zu versorgen. Geregelt ist demnach die Erlaubnis zum gemeinschaftlichen (max. 500 Mitglieder), nicht-gewerbliche Eigenanbau zum Eigenkonsum in Anbauvereinigungen (Vereinen bzw. Genossenschaften).

Sollten Sie sich für dieses Thema interessieren, verschaffe ich Ihnen gerne einen ersten Überblick über die umfangreichen und eher kompliziert Anforderungen in diesem Rahmen. Im weiteren Fortgang kann ich ihr Projekt in der Planungs- und Gründungsphase begleiten. Auch die Übernahme einer konkreten Funktion ist, insbesondere in der Anfangsphase, nicht ausgeschlossen.

Schon die Wahl der Rechtsform mit den speziellen vereins- bzw. genossenschaftsrechtlichen Bedingungen und Gewährleistungen sollte sorgfältig bedacht werden.

Die örtliche Planung (Abstandsregelungen, sog. Schutzzonen; von z.Zt. 100 Metern Abstand zum Eingangsbereich von Anbauvereinigungen, Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Kinderspielplätzen sowie in öffentlich zugänglichen Sportstätten.

  • Nicht-gewerbliche Anbauvereinigungen dürfen nur mit behördlicher Erlaubnis Konsumcannabis gemeinschaftlich unter aktiver Mitwirkung der Mitglieder anbauen und zum Eigenkonsum an Mitglieder weitergeben. Enge gesetzliche Rahmenbedingungen müssen eingehalten werden.
  • Einhaltung von strengen Mengen-, Qualitäts- sowie Kinder- und Jugendschutzvorgaben erforderlich, gesichert durch behördliche Kontrolle.
  • Begrenzung der Weitergabe von Konsumcannabis in Anbauvereinigungen: Weitergabe nur an Mitglieder, verbunden mit einer strikten Pflicht zur Überprüfung der Mitgliedschaft und des Alters – max. 25 Gramm pro Tag / 50 Gramm pro Monat.
  • Begrenzung der Weitergabe an Heranwachsende zwischen 18 und 21 Jahren auf 30 Gramm pro Monat mit einer Begrenzung des zulässigen THC-Gehalts auf 10 Prozent.
  • Weitergabe von Konsumcannabis in kontrollierter Qualität und nur in Reinform, d.h. Marihuana oder Haschisch.
  • In begrenztem Umfang zulässiger privater Eigenanbau mit Pflicht zum Schutz des privat angebauten Konsumcannabis vor dem Zugriff durch Kinder und Jugendliche sowie Dritte.
  • Stärkung der Prävention: Präventionsmaßnahmen der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) sowie in den Anbauvereinigungen; Information und Beratung durch Präventionsbeauftragte mit nachgewiesenen Sachkenntnissen und Kooperation mit lokalen Suchtberatungsstellen.